(§ 42 SGB VIII)
Aufgenommen werden Kinder und Jugendliche, die vorläufigen Schutz bedürfen. Die Notwendigkeit kann das Jugendamt, die Personensorgebe-rechtigten, die Kinder und Jugend-lichen sowie die Polizei feststellen.
Die Mitarbeiter der Jugendschutzstelle
sind rund um die Uhr erreichbar. |

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